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Ziel des Arbeitsschutzes ist sowohl betrieblich als auch überbetrieblich der Schutz von Leben und Gesundheit der in den Betrieben und Dienststellen Beschäftigen und die Erhaltung ihrer Arbeitskraft. Die tatsächliche Durchführung des betrieblichen Arbeitsschutzes und die Überwachung der Einhaltung diesbezüglicher Gesetze bzw. Verordnungen (z.B. Arbeitsschutzgesetz, Arbeitsstättenverordnung, Baustellenverordnung) obliegt den Gewerbeaufsichtsämtern sowie den Ämtern für Arbeitsschutz.
Arbeitsunfälle mit Verletzungs- und Todesfolge sind leider ein Bestandteil des beruflichen Lebens. Kommt es zu solchen Unfällen, dann ist durch die Staatsanwaltschaften zu prüfen, ob sich verantwortliche Betriebsangehörige beispielsweise wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung strafrechtlich zu verantworten haben. Insbesondere stellt sich die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Unternehmers bei Arbeitsunfällen im Betrieb. Die strafrechtliche Verantwortung des Unternehmers ist davon abhängig, ob mit der Delegation auch die Verantwortung für den Arbeitsunfall und dessen strafrechtliche Ahndung in der Unternehmenshierarchie an untere Abteilungen und der dort verantwortlichen Mitarbeiter (z.B. Polier oder Vorarbeiter) weitergegeben werden konnte.
Bei diesen Aufgaben unterstützen wir Sie und bringen die Verantwortlichen schrittweise in die Rechtssicherheit - fragen Sie einfach uns.
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